Die Verordnung schreibt nicht vor, dass Lieferanten von Verpackungen auf der Verpackung oder über einen Datenträger identifizierbar sein müssen. Sie müssen lediglich sicherstellen, dass der Hersteller über alle Informationen und Unterlagen verfügt, die zum Nachweis der Konformität der Verpackung erforderlich sind.
Die Verordnung verlangt auch nicht, dass Lieferanten Verpackungen mit einer Typen-, Chargen- oder Seriennummer kennzeichnen; diese Verpflichtung obliegt den Herstellern. In der Praxis kann es jedoch durchaus der Fall sein, dass es die Lieferanten von Verpackungen sind, die dafür sorgen, dass die Verpackungen identifizierbar sind, da dies häufig bereits in der Produktionsphase geschieht.
Liebensteiner Verpackungen sind unter Angabe einer Artikelnummer, eines Artikelmaßes oder der Palettennummer 100% rückverfolgbar in ihrer Herstellhistorie.
Demnach ist es i. d. R. nicht notwendig, unsere Kartonagen in Form von Chargen- oder Seriennummern zu kennzeichnen.
Für komplexere Logistikprozesse können wir mit Typ- und Serienkennzeichnung praxisorientierte Kennzeichnungsmöglichkeiten bieten.
Wichtig und neu: Verpackungen, die bereits hergestellt und auf Lager sind müssen nicht nachgearbeitet werden, um die Konformität zu erfüllen (S.39, Kapitel X Nr. 5).
Fragen Sie unsere Berater, welche Lösung für Ihre Verpackungen richtig ist!