Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR)
Wir sind alle betroffen – Die EU-Verordnung VO (EU) 2025/40 stellt uns alle vor neue Herausforderungen. Jetzt heißt es gemeinsam Lösungen schaffen, Maßnahmen ergreifen, Anforderungen erfüllen und ab dem 12.08.2026 rechtskonforme Verpackungen verwenden.
In diesem Artikel stellen wir allgemeine Informationen für Sie bereit, definieren Ihre Rolle als „Erzeuger“ im Sinne der PPWR und blicken auf die Verordnung selbst mitsamt ihrer Anforderungen in der Zukunft.
Allgemeine Informationen
EU-Verpackungsverordnung Packaging and Packaging Waste Regulation VO (EU) 2025 / 40
Mit dem Geltungsbeginn am 12. August 2026 werden einige dieser Anforderungen wirksam und betreffen unsere Verpackungsbranche unmittelbar. In diesem Abschnitt behandeln wir die Definition von „Verpackung“, die Rollen im Sinne der PPWR und die Anforderungen an Wirtschaftsakteure.
Sie stehen noch am Anfang der Einführung der PPWR-Regeln in Ihrem Unternehmen?
Wir verstehen unsere Rolle als Lieferant im Sinne der PPWR, wir liefern demzufolge Verpackungen an Erzeuger, Lieferanten oder Vertreiber. Unsere gemeinsame Aufgabe ist es, die Umsetzung der Bestimmungen gemäß der EU-Verpackungsverordnung.
Definition "Verpackung"
1. Primärproduktionsverpackungen (unverarbeitete Erzeugnisse, z.B. Erntebehälter)
2. Transportverpackungen (B2B, B2C, ein oder mehrere Verkaufseinheiten)
3. Verkaufsverpackungen (B2C, eine Verkaufseinheit)
4. Umverpackungen (B2B, B2C, enthalten mehrere Verkaufseinheiten)
5. Verpackung Elektronikhandel (Online-Handel)
6. Serviceverpackungen, Verpackung „to go“ (B2C, Ware zum Mitnehmen)
Rollen im Sinne der PPWR
Auf der linken Seite finden Sie ein vereinfachtes Modell zur Veranschaulichung der Rollenbeziehung aus Sicht der Liebensteiner Kartonagenwerk GmbH. Mit unserer nicht abschließenden Aufzählung an Rollen und Pflichten möchten wir Ihnen praxisnah aufzeigen, dass jeder Wirtschaftsakteur in der Lieferkette betroffen ist. Es bleibt die Pflicht bei jedem Unternehmen, die eigenen Anforderungen zu prüfen.
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Hersteller
produziert die Verpackung oder das verpackte Produkt -
Erzeuger
lässt Verpackung in seinem Namen herstellen oder entwickeln, unabhängig welche Marke auf der Verpackung genannt ist. Der Erzeuger stellt ein verpacktes Produkt her (Ausnahmeregelung: Kleinstunternehmer) -
Lieferant
liefert die Verpackungen oder das Verpackungsmaterial an den Erzeuger
-
Vertreiber
stellt Verpackungen auf dem Markt bereit, ohne Erzeuger zu sein -
Importeur
in der EU ansässiger Wirtschaftsakteur, der Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr bringt -
Endvertreiber
liefert verpackte Produkte an Endabnehmer (= Verbraucher privat oder gewerblich)
Anforderungen an Wirtschaftsakteure
Zum 12. August 2026 werden die ersten Anforderungen wirksam. Wir stellen einige der wesentlichen Pflichten im Folgenden vor:
Anforderungen an Stoffe in Verpackungen
Recyclebarkeit von Verpackungen
Kennzeichnungspflichten
Die Anforderungen an die Kennzeichnung von Verpackungen sind umfangreich und sowohl in Kapitel II Artikel 12 als auch Artikel 15 Erzeugerpflichten geregelt. Wir informieren Sie hier im Detail ausführlich über unseren Kenntnisstand.
Konformitätsbewertungsverfahren
Ihre Rolle als "Erzeuger"
im Sinne der PPWR
Artikel 3, Absatz 13 - Begriffsbestimmung
"Erzeuger ist, wer Verpackungen oder ein verpacktes Produkt herstellt oder herstellen lässt …"
Mit dem Geltungsbeginn am 12. August 2026 werden einige dieser Anforderungen wirksam und betreffen unsere Verpackungsbranche unmittelbar. Dieser Abschnitt behandelt die Artikel zu Recyclingfähigkeit, Kennzeichnungspflicht und Konformitätsbewertungsverfahren der Verpackungen sowie Ihre Pflichten als Erzeuger und abschließend unsere Empfehlung an unsere Kunden.
Recyclingfähigkeit der Verpackung
Ab dem 12.08.2026 müssen Verpackungen recyclingfähig sein. Während die Bemessung, Bewertung und Kennzeichnung ab 2028 erfolgen muss, hierzu werden noch Durchführungsrechtsakte der EU-Kommission erwartet.
- Unsere Empfehlung
Eine Änderung des Druckbildes auf Wellpappe-Verpackungen muss derzeit noch nicht erfolgen, da zwar die Recyclingfähigkeit sichergestellt sein muss, jedoch die Kennzeichnungsvorgaben erst noch erlassen werden müssen. Wir empfehlen derzeit die gängige Kennzeichnung RESY® und PAP20 anzuwenden. Diese symbolisiert im Hinblick auf die PPWR bereits die Recycelbarkeit und kennzeichnet bereits die Materialzusammensetzung mit der Typkennzeichnung PAP20. Eine verbindliche Vorgabe zum Druck dieser Symbole besteht nicht.
Kennzeichnungspflicht der Verpackung
Ab dem 12.08.2028 sind Verpackungen mit einer harmonisierten Kennzeichnung (z. B. Piktogramm) zu versehen, die entsprechenden Durchführungsrechtsakte werden bis zum 12.08.26 von der EU-Kommission erlassen.
- Unsere Empfehlung
- Unsere Empfehlung
Konformitätsbewertungsverfahren für ihre Verpackungen
- Unsere Empfehlung
Pflichten der Erzeuger
Verpackungen müssen einer Typen-, Chargen- oder Seriennummerierung unterliegen, um deren Identifikation zu gewährleisten.
- Unsere Empfehlung
PAP20 gilt als offizieller Recycling-Code und Typenkennzeichnung von Verpackungen.
Erzeuger geben auf der Verpackung oder einem QR-Code oder einem anderen Datenträger ihren Namen, Handelsnamen oder ihre Handelsmarke sowie Postanschrift und ggf. elektronische Kommunikationsmittel an. (Erzeugeridentifikation)
- Unsere Empfehlung
Weitere Pflichten der Erzeuger
Artikel 1 - Anforderungen für Stoffe in Verpackungen
- Unsere Empfehlung
Wir gewährleisten die Einhaltung jeglicher Grenzwerte im Bezug auf die Konzentration besorgniserregender Stoffe (u. a. PFAS, Schwermetalle) und weisen diese nach und senden Ihnen eine entsprechende Konformitätserklärung zu.
Artikel 15 (2) - Konformitätserklärung des Erzeugers der Verpackung im Sinne der PPWR
- Unsere Empfehlung
Artikel 44 - Herstellerregister / Erweiterte Herstellerverantwortung
- Unsere Empfehlung
Unsere Empfehlung an unsere Kunden
Überprüfen Sie also jetzt Ihr Druckbild und Ihre Verpackung!
1. Recyclingfähigkeit sichergestellt?
2. Herstelleridentifizierung möglich?
3. Typen-, Chargen- oder Serienkennzeichnung vorhanden?
4. Ist ein QR-Code für Ihre Verpackung sinnvoll?
Die PPWR und ihre Anforderungen in der Zukunft
Die EU-Verpackungsverordnung setzt langfristige Ziele, um Verpackungsmüll zu vermeiden und dadurch Umwelt und Klima schützen. Dazu gibt es einen Stufenplan, welcher unterschiedlichste Anforderungen an Wirtschaftsakteure stellt. Die PPWR betrifft uns alle und wir sind aufgefordert, gemeinsam zukunftsorientierte Lösungen zu finden.
Änderungen sind vorbehalten. Angaben nicht rechtsverbindlich. Weitere Angaben entnehmen Sie bitte der Verordnung.
12.08.2026
Wirksamwerden der ersten Anforderungen an Wirtschaftsakteure im Speziellen durch Kennzeichnungs-, Informations- und Nachweispflichten von Erzeugern, Lieferanten und weiteren Rollen im Sinne der PPWR.
2027
Mit der Registrierung der Wirtschaftsakteure im Zentralen Verpackungsregister der jeweiligen EU-Staaten werden erste Berichterstattungspflichten wirksam.
2028
Um geltende Reduzierungsziele von Verpackungsabfällen der Mitgliedstaaten erfüllen zu können, gelten erweiterte Vorgaben in Bezug auf Recyclebarkeit sowie den Einsatz von Recyclingmaterial bei Verpackungen.
2029
Um Einwegverpackungen zu vermeiden, gelten neue Regelungen an Pfand- und Rücknahmesysteme für Mehrwegverpackungen.
2030
Die Verordnung gibt Formatbestimmungen vor, um Mogelverpackungen zu vermeiden und fordert transportoptimierte Verpackungen. (Leerraumvermeidung)
2035
Um die Reduzierungsziele zu erreichen, gelten verschärfte Recyclingziele für die Mitgliedstaaten der EU.
2040
Übergeordnet sieht die EU-Kommission eine Gesamtreduzierung von Verpackungsabfällen, um 15% bis 2040 vor.
Wir lassen Sie
nicht alleine
Sie haben noch Klärungsbedarf und sind sich unsicher, ob Ihre Verpackung PPWR-konform ist?
Kommen Sie auf unsere Berater zu und klären Sie Ihre Fragen direkt mit uns. Unser Außendienstberater oder unser Vertriebsinnendienst steht Ihnen gerne zur Verfügung. Vereinbaren Sie auf Wunsch gerne auch einen persönlichen Termin mit uns, um Ihre Verpackung auf PPWR-Konformität zu prüfen!
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Allgemeine Anfragen zur PPWR:
qm@liebensteiner.de -
Unsere Experten im Compliance-Management:
compliance@liebensteiner.de
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