Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR)

„Ich wollte nur eine Verpackung – keine ganze Verordnung“

Wir sind alle betroffen – Die EU-Verordnung VO (EU) 2025/40 stellt uns alle vor neue Herausforderungen. Jetzt heißt es gemeinsam Lösungen schaffen, Maßnahmen ergreifen, Anforderungen erfüllen und ab dem 12.08.2026 rechtskonforme Verpackungen verwenden.

In diesem Artikel stellen wir allgemeine Informationen für Sie bereit, definieren Ihre Rolle als „Erzeuger“ im Sinne der PPWR und blicken auf die Verordnung selbst mitsamt ihrer Anforderungen in der Zukunft.
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Schachti hält einen Erdball in den Händen

Allgemeine Informationen

EU-Verpackungsverordnung Packaging and Packaging Waste Regulation VO (EU) 2025 / 40

Mit der EU-Verpackungsverordnung soll sukzessiv Verpackungsmüll vermieden werden. Die Verordnung formuliert einen schrittweisen Umsetzungsplan, der Anforderung an alle Wirtschaftsakteure stellt. Dazu definiert die Verordnung unterschiedliche Rolle und ordnet den Wirtschaftsakteuren damit unterschiedliche Anforderungen zu.

Mit dem Geltungsbeginn am 12. August 2026 werden einige dieser Anforderungen wirksam und betreffen unsere Verpackungsbranche unmittelbar. In diesem Abschnitt behandeln wir die Definition von „Verpackung“, die Rollen im Sinne der PPWR und die Anforderungen an Wirtschaftsakteure.

Sie stehen noch am Anfang der Einführung der PPWR-Regeln in Ihrem Unternehmen?

Wir von Liebensteiner bemühen uns, praxisnahe Tipps zur Umsetzung der Anforderungen zu geben. Unsere Empfehlungen gewährleisten jedoch in keiner Form eine Rechtsverbindlichkeit. Die Auslegung und Umsetzung der Anforderungen ist von jedem Unternehmen individuell und abgestimmt auf seine Prozesse zu prüfen – allenfalls können wir bei Umsetzung unterstützen.

Wir verstehen unsere Rolle als Lieferant im Sinne der PPWR, wir liefern demzufolge Verpackungen an Erzeuger, Lieferanten oder Vertreiber. Unsere gemeinsame Aufgabe ist es, die Umsetzung der Bestimmungen gemäß der EU-Verpackungsverordnung.

Definition "Verpackung"

= Schutz, Handhabung, Lieferung, Darbietung von Produkten (B2B, B2C) einschließlich Halt, Haltbarkeit, Anhang zur Verwendung / Verbrauch / Entsorgung, Servicepackung, Befüllung, Tee- und Kaffeebeutel

1. Primärproduktionsverpackungen (unverarbeitete Erzeugnisse, z.B. Erntebehälter)

2. Transportverpackungen (B2B, B2C, ein oder mehrere Verkaufseinheiten)

3. Verkaufsverpackungen (B2C, eine Verkaufseinheit)

4. Umverpackungen (B2B, B2C, enthalten mehrere Verkaufseinheiten)

5. Verpackung Elektronikhandel (Online-Handel)

6. Serviceverpackungen, Verpackung „to go“ (B2C, Ware zum Mitnehmen)

Beziehungsübersicht gemäß der PPWR

Rollen im Sinne der PPWR

Wir empfehlen Ihnen im ersten Schritt, Ihre Rolle gemäß Artikel 3 Begriffsbestimmung sowie den weiteren Informationen der Verordnung zu bestimmen. Ihre Unternehmensprozesse werden in unterschiedlicher Form von den Regeln und Anforderungen der PPWR betroffen sein. Es gilt herauszufinden, welche Maßnahmen Sie in Bezug auf Ihre Rolle ergreifen müssen. Die PPWR definiert unterschiedliche Rollen, die wir im Folgenden für Sie auflisten.

Auf der linken Seite finden Sie ein vereinfachtes Modell zur Veranschaulichung der Rollenbeziehung aus Sicht der Liebensteiner Kartonagenwerk GmbH. Mit unserer nicht abschließenden Aufzählung an Rollen und Pflichten möchten wir Ihnen praxisnah aufzeigen, dass jeder Wirtschaftsakteur in der Lieferkette betroffen ist. Es bleibt die Pflicht bei jedem Unternehmen, die eigenen Anforderungen zu prüfen.
Wir empfehlen die für Sie relevanten Vorgaben in der Verordnung sowie den bereits veröffentlichten Durchführungsakten der PPWR zur prüfen.

Anforderungen an Wirtschafts­akteure

Zum 12. August 2026 werden die ersten Anforderungen wirksam. Wir stellen einige der wesentlichen Pflichten im Folgenden vor:

Anforderungen an Stoffe in Verpackungen
Verpackungen dürfen nur noch ein Mindestmaß an Konzentration besorgniserregender Stoffe aufweisen. Wir als Lieferant für Verpackungen aus Wellpappe gewährleisten die Einhaltung der der geltenden Grenzwerte (z. B. PFAS, Schwermetalle) und bestätigen Ihnen dies gerne in unserer Konformitätserklärung und Technischen Dokumentation.
Stellen Sie sicher, dass alle relevante Verpackungen gemäß Artikel 6 der PPWR recyclingfähig sind. Bis Januar 2028 erlässt die EU-Kommission weitere Bestimmungen zur Festlegung der Kriterien zur recyclinggerechten Gestaltung, Beschränkung besorgniserregender Stoffen, zur Etablierung von geeigneten Sammel- und Sortierverfahren, uvm.

Die Anforderungen an die Kennzeichnung von Verpackungen sind umfangreich und sowohl in Kapitel II Artikel 12 als auch Artikel 15 Erzeugerpflichten geregelt. Wir informieren Sie hier im Detail ausführlich über unseren Kenntnisstand.

Nach Artikel 15 Absatz 2 ff. muss der Erzeuger das Konformitäts­bewertungs­verfahren relevanter Verpackungen nach Anhang VII der Verordnung durchführen. Wir empfehlen Ihnen hier die Bestimmungen zu prüfen, da das beschriebene Verfahren eine umfangreiche Dokumentation erfordert. Ihr Vorteil als Liebensteiner Kunde? Sofern Sie in Ihrer Rolle als Erzeuger stehen, werden wir Sie bei diesem Prozess unterstützen. Ab Ende April können wir Ihnen die vollständige Technische Dokumentation zu allen Liebensteiner Verpackungskomponenten zur Verfügung stellen. So können Sie – weit vor dem Geltungsbeginn – Ihre Dokumentations- und Nachweispflicht als Erzeuger rechtzeitig erfüllen. Kommen Sie gerne auf uns zu, sobald Sie die Unterlagen benötigen.
Schachti lacht und hält eine Box

Ihre Rolle als "Erzeuger"
im Sinne der PPWR

Artikel 3, Absatz 13 - Begriffsbestimmung
"Erzeuger ist, wer Verpackungen oder ein verpacktes Produkt herstellt oder herstellen lässt …"

Den Großteil der Anforderungen sieht die Verordnung für die Rolle des Erzeugers vor. Wir wissen um die Komplexität der Vorgaben und möchten unsere Geschäftspartner bei der Maßnahmenumsetzung unterstützen.

Mit dem Geltungsbeginn am 12. August 2026 werden einige dieser Anforderungen wirksam und betreffen unsere Verpackungsbranche unmittelbar. Dieser Abschnitt behandelt die Artikel zu Recycling­fähigkeit, Kennzeichnungs­pflicht und Konformitäts­bewertungs­verfahren der Verpackungen sowie Ihre Pflichten als Erzeuger und abschließend unsere Empfehlung an unsere Kunden.

Recycling­fähigkeit der Verpackung

Artikel 6, Absatz 1:
Ab dem 12.08.2026 müssen Verpackungen recyclingfähig sein. Während die Bemessung, Bewertung und Kennzeichnung ab 2028 erfolgen muss, hierzu werden noch Durchführungsrechtsakte der EU-Kommission erwartet.

Eine Änderung des Druckbildes auf Wellpappe-Verpackungen muss derzeit noch nicht erfolgen, da zwar die Recyclingfähigkeit sichergestellt sein muss, jedoch die Kennzeichnungs­vorgaben erst noch erlassen werden müssen. Wir empfehlen derzeit die gängige Kennzeichnung RESY® und PAP20 anzuwenden. Diese symbolisiert im Hinblick auf die PPWR bereits die Recycelbarkeit und kennzeichnet bereits die Material­zusammensetzung mit der Typkennzeichnung PAP20. Eine verbindliche Vorgabe zum Druck dieser Symbole besteht nicht.

RESY Symbol für recyclebare Kartonverpackungen
PAP20 Symbol für recyclebare Kartonverpackungen

Kennzeichnung­spflicht der Verpackung

Artikel 12, Absatz 1:
Ab dem 12.08.2028 sind Verpackungen mit einer harmonisierten Kennzeichnung (z. B. Piktogramm) zu versehen, die entsprechenden Durchführungsrechtsakte werden bis zum 12.08.26 von der EU-Kommission erlassen.
Eine Änderung des Druckbildes auf Wellpappe-Verpackungen aufgrund verbindlicher Vorgaben zur harmonisierten Kennzeichnung durch die PPWR ist zum 12.08.2026 derzeit noch nicht erforderlich, da die Vorgaben seitens der EU-Kommission noch nicht vorliegen. Wir werden unsere Kunden über den Newsletter informieren, sobald uns verbindliche Informationen vorliegen.
Französisches Recycling-Symbol
Spanisches Recycling-Symbol
Ab dem 12.08.2028 können Verpackungen zusätzlich mit einem „QR-Code oder einem anderen standardisierten und offenen digitalen Datenträger“ versehen werden, der weitere Informationen enthalten kann (z. B. Bestimmungsort beim Sortieren und Entsorgen der Verpackung).
Eine Änderung des Druckbildes auf Wellpappe-Verpackungen aufgrund verbindlicher Vorgaben zur harmonisierten Kennzeichnung durch die PPWR ist zum 12.08.2026 derzeit noch nicht erforderlich, da die Vorgaben seitens der EU-Kommission noch nicht vorliegen. Wir werden unsere Kunden über den Newsletter informieren, sobald uns verbindliche Informationen vorliegen.

Konformitäts­bewertungs­verfahren für ihre Verpackungen

Die Verordnung sieht vor, dass der Erzeuger der Verpackung das Konformitäts­bewertungs­verfahren gem. Anhang VII durchführt und eine Konformitätserklärung für die Verpackungsart erstellt. Dies erfordert eine Technische Dokumentation sowie die Nachweisführung zur Einhaltung der geltenden Bestimmungen (u.a. Grenzwerte zum Einsatz besorgniserregender Stoffe)
Liebensteiner unterstützt Sie hier mit der Übermittlung aller Informationen, die Sie zur Erstellung der Konformitätserklärung benötigen. Fordern Sie hierzu die benötigten Unterlagen (Technische Dokumentation) bei Ihrem Ansprechpartner im Innendienst an.

Pflichten der Erzeuger

Artikel 15, Absatz 5:
Verpackungen müssen einer Typen-, Chargen- oder Seriennummerierung unterliegen, um deren Identifikation zu gewährleisten.
Eine Änderung des Druckbildes auf Wellpappe-Verpackungen ist zur prüfen, sofern Ihre Verpackung derzeit keine eindeutige Kennzeichnung im Sinne der Rück­verfolgbarkeit aufweist, die ggf. bereits die Produktsicherheits- verordnung (GPSR) fordert. Es gilt zu prüfen, ob eine Typen­kennzeichnung mit dem PAP20-Logo ausreichend ist, damit Ihre Verpackung eindeutig einer geforderten Kennzeichnung unterliegt.
PAP20 gilt als offizieller Recycling-Code und Typen­kennzeichnung von Verpackungen.
PAP20 Symbol für recyclebare Kartonverpackungen
Artikel 15, Absatz 6:
Erzeuger geben auf der Verpackung oder einem QR-Code oder einem anderen Datenträger ihren Namen, Handelsnamen oder ihre Handelsmarke sowie Post­anschrift und ggf. elektronische Kommunikations­mittel an. (Erzeuger­identifikation)
Eine Änderung des Druckbildes auf Wellpappe-Verpackungen ist notwendig, sofern Ihre Verpackung derzeit noch nicht über eine Erzeuger­identifikation im Sinne der PPWR verfügt. D. h. sofern Sie in der Rolle des Erzeugers Verpackungen in Verkehr bringen, müssen Sie als Erzeuger der Verpackung identifizierbar sein. Auch hier verweisen wir auf Kapitel III, Artikel 12 – in dem zwar kein QR-Code als Pflicht gefordert ist, in jedem Fall jedoch sinnvoll für andere Anforderung – wie eben dieser Erzeuger­identifizierung – ist. Wir empfehlen das bestehende Druckbild zu prüfen und uns ggf. Änderungen umgehend mitzuteilen, damit Ihre Verpackungen ab 12.08.2026 als PPWR-konform gelten.
Körper von Schachti der winkt

Weitere Pflichten der Erzeuger

Konzentration besorgniserregender Stoffe darf keine negative Auswirkung auf die Umwelt haben.

Wir gewährleisten die Einhaltung jeglicher Grenzwerte im Bezug auf die Konzentration besorgniserregender Stoffe (u. a. PFAS, Schwermetalle) und weisen diese nach und senden Ihnen eine entsprechende Konformitätserklärung zu.

Gemäß Anhang VIII der PPWR muss die EU-Konformitäts­erklärung der Verpackung erstellt werden. Verantwortung für die Erklärung trägt der Erzeuger, der diese aufzubewahren hat (Absatz 3).
Wir stellen Ihnen die vollständige technische Dokumentation zur Verfügung, damit Sie das Konformitäts­­bewertungs­­verfahren durchführen können. (Zentrales Verpackungs­register – LUCID)
Hersteller von Verpackungen sind verpflichtet sich in jedem Mitgliedstaat zu registrieren, in dem sie Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals bereitstellen.
Wir empfehlen die Recherche bereits verfügbarer Hersteller­register in Ihren jeweiligen Vertriebs­gebieten, um damit weiteren Handlungsbedarf zu prüfen.
Füße von Schachti der sitzt

Unsere Empfehlung an unsere Kunden

Schachti mit Krawatte schüttelt Schachti ohne Krawatte die Hand
Die Liebensteiner Kartonagenwerk GmbH agiert in der Rolle als Lieferant im Sinne der PPWR. Wir unterstützen unsere Kunden aktiv bei der Erfüllung der Anforderungen, soweit es uns möglich ist! Wir gewährleisten die Konformität unserer Verpackungen und stehen Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung.

Überprüfen Sie also jetzt Ihr Druckbild und Ihre Verpackung!

1. Recycling­fähigkeit sicher­gestellt?

2. Herstelleridentifizierung möglich?

3. Typen-, Chargen- oder Serienkennzeichnung vorhanden?

4. Ist ein QR-Code für Ihre Verpackung sinnvoll?

Unsere Experten unterstützen Sie gerne beim Evaluations­prozess ihrer Verpackung vor dem Hintergrund der PPWR-Konformität. Wenden Sie sich gerne an uns!

Die PPWR und ihre Anforderungen in der Zukunft

Die EU-Verpackungsverordnung setzt langfristige Ziele, um Verpackungs­müll zu vermeiden und dadurch Umwelt und Klima schützen. Dazu gibt es einen Stufenplan, welcher unterschiedlichste Anforderungen an Wirtschafts­akteure stellt. Die PPWR betrifft uns alle und wir sind aufgefordert, gemeinsam zukunfts­orientierte Lösungen zu finden.

Die entsprechenden zeitlichen Angaben basieren auf dem Stand 01.04.2026.
Änderungen sind vorbehalten. Angaben nicht rechtsverbindlich. Weitere Angaben entnehmen Sie bitte der Verordnung.

12.08.2026

Geltungs­­beginn der PPWR
Wirksam­werden der ersten Anforderungen an Wirtschafts­­akteure im Speziellen durch Kennzeichnungs-, Informations- und Nachweis­­pflichten von Erzeugern, Lieferanten und weiteren Rollen im Sinne der PPWR.

2027

Bericht­erstattung und Kennzeichnung, erweiterte Hersteller­verantwortung
Mit der Registrierung der Wirtschafts­akteure im Zentralen Verpackungs­register der jeweiligen EU-Staaten werden erste Bericht­erstattungs­pflichten wirksam.

2028

Recyclebarkeit, Einweg­verbot und Informations­pflichten
Um geltende Reduzierung­sziele von Verpackungs­abfällen der Mitglied­staaten erfüllen zu können, gelten erweiterte Vorgaben in Bezug auf Recyclebarkeit sowie den Einsatz von Recycling­material bei Verpackungen.

2029

Pfand- und Rücknahme­systeme
Um Einweg­verpackungen zu vermeiden, gelten neue Regelungen an Pfand- und Rücknahme­systeme für Mehrweg­verpackungen.

2030

Minimierung von Leerraum und Gewicht, Recycling­fähigkeit, Kenn­zeichnung, Reduzierungs­ziele
Die Verordnung gibt Format­bestimmungen vor, um Mogel­verpackungen zu vermeiden und fordert transport­optimierte Verpackungen. (Leerraum­vermeidung)

2035

Reduzierungs­ziele, Recycling­fähigkeit
Um die Reduzierungs­ziele zu erreichen, gelten verschärfte Recycling­ziele für die Mitglied­staaten der EU.
Pappkarton

2040

Reduzierung von Verpackungs­abfällen um 15%
Übergeordnet sieht die EU-Kommission eine Gesamt­reduzierung von Verpackungs­abfällen, um 15% bis 2040 vor.

Wir lassen Sie
nicht alleine

Wir von Liebensteiner unterstützen Sie gerne mit unserer Kompetenz und Erfahrung.

Sie haben noch Klärungs­bedarf und sind sich unsicher, ob Ihre Verpackung PPWR-konform ist?
Kommen Sie auf unsere Berater zu und klären Sie Ihre Fragen direkt mit uns. Unser Außendienstberater oder unser Vertriebsinnendienst steht Ihnen gerne zur Verfügung. Vereinbaren Sie auf Wunsch gerne auch einen persönlichen Termin mit uns, um Ihre Verpackung auf PPWR-Konformität zu prüfen!
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Weitere Informationen finden Sie außerdem auf unseren Social Media Kanälen oder in unserem rund um das Thema Verordnungen eingerichteten Newsletter „Nachhaltigkeit & Compliance“, den wir exklusiv für unsere Kunden ins Leben gerufen haben.

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